Ihre Browserversion ist veraltet. Wir empfehlen, Ihren Browser auf die neueste Version zu aktualisieren.

Sport in Rottweil


SATZUNG des Stadtverband für Sport Rottweil e.V. / Stand: 2019

 

§ 1 Name und Sitz   

    (1) Der Verband führt den Namen "Stadtverband für Sport Rottweil".
          Er ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht Stuttgart einzutragen.
    (2) Der Verband hat seinen Sitz in Rottweil.

 

§ 2 Zweck des Verbandes   

    (1) Der Verband verfolgt den Zweck, die sporttreibenden Vereine von Rottweil,
          unbeschadet ihrer Selbständigkeit, in Form eines Stadtverbandes zusammenzuschließen.
          Demzufolge besteht die Hauptaufgabe des Verbandes in der Vertretung, Wahrung und
          Förderung der gemeinsamen wie der einzelnen Interessen der sporttreibenden Vereine.
    (2) Der Verband ist überparteilich und überkonfessionell.
    (3) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
          Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.
          Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
          Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
          werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf
          keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
          unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
          Die Organe des Verbandes arbeiten ehrenamtlich.

 

§ 3 Geschäftsjahr

    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 Mitgliedschaft

    (1) Mitglied des Verbandes kann jeder eingetragene Verein werden, welcher Sport
          betreibt oder Mitglied das Württembergischen Landessportbundes ist und seinen Sitz
          in Rottweil hat.
    (2) Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand aufgrund eines
          schriftlichen Antrags. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
    (3) Die Mitgliedschaft endet durch
         (a) freiwilligen Austritt
         (b) Ausschluss
    (4) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Er kann nur zum
          Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
    (5) Der Ausschluss eines Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit
          beschließen. Er ist nur zulässig, wenn ein Verein beharrlich und vorsätzlich dem Zweck
          des Verbandes zuwiderhandelt. Dem betroffenen Mitglied ist jedoch vorher
          Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

 

§ 5 Beiträge

    Jedes Mitglied des Verbandes hat einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe wird von
    der Mitgliederversammlung bestimmt.
    Der Jahresbeitrag ist zum Ende des ersten Kalendervierteljahres fällig.


§ 6 Organe des Verbandes

    Organe des Verbandes sind
          a) der Vorstand
          b) die Mitgliederversammlung


§ 7 Vorstand

    (1) Der Vorstand besteht aus
          a) dem 1. Vorsitzenden
          b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
          c) dem Schriftführer
          d) dem Kassenverwalter
          e) drei Beisitzern
    (2) Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
          gewählt. Es kann offen gewählt werden, wenn kein Wahlberechtigter widerspricht.
    (3) Jedes Mitglied des Vorstandes muss einem anderen Verein des Stadtverbandes
          angehören. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand
          bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen kommissarischen Vertreter bestellen.


§ 8 Vertretung, Geschäftsführung

    (1) Der Verband wird gemeinsam durch den 1. und stellvertretenden Vorsitzenden
          gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
          Sie sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
    (2) Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung, die Verwaltung des
          Verbandsvermögens sowie die Durchführung der von der Mitgliederversammlung
          gefassten Beschlüsse.
    (3) Der 1. Vorsitzende, in dessen Verhinderungsfalls sein Vertreter, beruft den
          Vorstand so oft die Geschäftslage es erfordert, mindestens jedoch halbjährlich, ein.
    (4) Drei Vorstandsmitglieder können die Einberufung des Vorstandes beantragen. Die
          Einladungen zu den Vorstandssitzungen erfolgen schriftlich unter gleichzeitiger
          Mitteilung der Tagesordnung.
    (5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

          Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
          Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder und der 1. Vorsitzende oder sein
          Stellvertreter anwesend sind.
    (6) Der Vorstand kann Vertreter der Vereine zur Beratung hinzuziehen.
         
§ 9 Schriftführer

    Der Schriftführer hat über jede Sitzung des Vorstandes oder Mitgliederversammlung
    eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist bei der nächsten Vorstandssitzung bzw. bei der
    Mitgliederversammlung den Beteiligten bekanntzugeben. Die Niederschrift ist vom 1.
    Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.


§ 10 Kassenverwalter

    Der Kassenverwalter nimmt alle Zahlungen für den Verband vor.
    Er hat über alle Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch zu führen. Zahlungen
    dürfen nur auf Anweisung des 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle seines
    Stellvertreters, geleistet werden.


§ 11 Mitgliederversammlung

    (1) Die Mitgliederversammlung (ordentlich und außerordentlich) ist die höchste
          Entscheidungsstelle für alle Angelegenheiten des Stadtverbandes. Die in den ersten
          vier Monaten eines Jahres stattfindende Jahreshauptversammlung ist eine ordentliche
          Mitgliederversammlung.
    (2) Dem 1. Vorsitzenden obliegt die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung.
          Er stellt die Tagesordnung auf. Die Einladung erfolgt schriftlich oder in
          elektronischer Form per eMail, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
          Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage vor dem festgesetzten Termin.
    (3) Der Jahreshauptversammlung obliegt die Genehmigung der Niederschrift der
          letzten Mitgliederversammlung, die Entgegennahme der Jahresberichte des
          Vorstandes und dessen Wahl. Sie hat gegebenenfalls den Vorstand zu entlasten. Sie
          entscheidet über die Erledigung eingegangener Anträge. Anträge müssen bis
          spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1.
          Vorsitzenden eingereicht sein.
    (4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse
          des Verbandes es erfordert oder wenn mindestens drei Vereine unter schriftlicher
          Angabe der Gründe die Einberufung verlangen.


§ 12 Stimmrecht, Beschlüsse

    (1) Jeder dem Verband angehörende Verein und jedes Vorstandsmitglied des
          Stadtverbandes hat bei der Mitgliederversammlung eine Stimme.
    (2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit
          der erschienenen Mitglieder. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der
          erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
    (3) Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Auf Antrag eines Mitgliedes ist
          geheim abzustimmen.


§ 13 Ordnungen des Verbandes

    Zur Durchführung dieser Satzung kann der Verband durch die Mitgliederversammlung
    entsprechende Ordnungen und Richtlinien beschließen.


§ 14 Auflösung

    (1) Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer Mitgliederversammlung mit ¾
          Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
    (2) Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
          Vermögen an die Stadt Rottweil, die es unmittelbar und ausschließlich für
          gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden hat.


Rottweil, 07. Mai 2019
(Jahreshauptversammlung)

Cookie-Regelung

Diese Website verwendet Cookies, zum Speichern von Informationen auf Ihrem Computer.

Stimmen Sie dem zu?